1.1 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen („Lieferbedingungen“) gelten für alle unsere Kaufverträge gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Die Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir hierauf in jedem Einzelfall wieder hinweisen müssten, wobei wir den Kunden über Änderungen der Lieferbedingungen in Kenntnis setzen werden. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) finden diese Lieferbedingungen keine Anwendung.
1.2 Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben solchen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Textform (§ 126b BGB) ist ausgeschlossen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführen oder eine Zahlung vorbehaltlos annehmen. § 305b BGB bleibt unberührt.
1.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie mündliche Vereinbarungen und Zusagen jeglicher Art sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Soweit in diesen Lieferbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, ist Textform (§ 126b BGB) für die Wahrung der Schriftform ausreichend. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben jedoch Vorrang vor diesen Lieferbedingungen (§ 305b BGB). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; Textform ist ausgeschlossen.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Dies beinhaltet keine bloße Beweislastumkehr, sondern schließt die Anwendung des § 139 BGB aus. Es gelten an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die gesetzlichen Reglungen. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt. Im Falle einer Lücke in diesen Lieferbedingungen gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Ziel des Vertrages am nächsten kommt.
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Bestellungen des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren sind, sind für den Kunden verbindlich (§ 145 BGB).
3.1 Soweit nicht eine andere Regelung getroffen ist, gelten die Preise unter einem Wert von brutto (KVP) 200,00 zuzüglich einer Versandpauschale in Höhe 4,00 EUR sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei einem Wert von brutto (KVP) 200,00 EUR und mehr, gelten die Preise inklusive Versand und Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Berechnung der Ware erfolgt zu dem am Tage der Bestellung gültigen Listenpreis.
3.2 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung beim Kunden zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für die Erfüllung und die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf unserem Bankkonto maßgeblich. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.3 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (beispielsweise durch Zahlungsverzug, gegen ihn geführte Scheckprozesse oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir berechtigt, jegliche Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Darüber hinaus sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
3.4 Die Aufrechnung durch den Kunden gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Kunde ist zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Forderung, auf die er sein Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Es gilt jeweils jeder einzelne Auftrag für eine Belieferung als ein separates Vertragsverhältnis. Die Regelung in diesem Absatz findet auch bei der Geltendmachung von Mängeln Anwendung.
4.1 Vom Kunden genannte Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir ihm diese entweder angeboten oder schriftlich bestätigt haben. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft oder der anderweitigen Zurverfügungstellung der Waren als eingehalten.
4.2 Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist der Abnahmetermin für die Einhaltung von Terminen und Fristen maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, sofern der Kunde die Abnahme unberechtigt verweigert.
4.3 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden wir trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von unserem Lieferanten mit der für die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden benötigten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass wir die nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten haben, so können wir von dem Vertrag mit dem Kunden zurücktreten. Probleme mit der Selbstbelieferung werden wir dem Kunden anzeigen, sobald wir hiervon Kenntnis erhalten.
4.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegen und von keiner Partei zu vertreten sind, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei nationalen oder internationalen Sanktionen, bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen in unserem Betrieb oder bei einem Vorlieferanten. Dauert eine Lieferverzögerung gemäß der Regelung in diesem Absatz mehr als zwei Monate an, so sind der Kunde und/oder wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht. Lieferverzögerungen im Sinne dieses Absatzes sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind im letztgenannten Falle in den Grenzen von Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen.
4.5 Im Falle des Lieferverzugs kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weiterführende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen.
4.6 Wir sind zu Lieferungen von Teil-, Mehr- oder Mindermengen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Annahme von Mehr- oder Mindermengen sowie Teillieferungen bei verständiger Würdigung der schutzwürdigen Interessen des Kunden und unserer Interessen dem Kunden zuzumuten ist, die Lieferung im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
4.7 Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche wegen Teillieferungen ausgeschlossen.
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Regelung in Ziffer 3.1 bleibt unberührt. Soweit uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten Versandanweisungen gegeben werden, wird der Versand und die Verpackung von uns nach bestem Ermessen vorgenommen und auf Kosten des Auftraggebers versichert
5.2 Die Gefahr geht bei Abholung durch den Kunden mit Verladung der Ware in unserem Werk/Lager und ansonsten bei Übergabe am vereinbarten Ort an den Kunden auf diesen über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen unseres Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Die vorstehenden Regelungen zum Gefahrübergang gelten auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Kunden oder infolge eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versand- oder übergabebereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
5.3 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
6.1 Die gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) bleibt unser Eigentum, bis alle entstandenen oder entstehenden Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden auf Grundlage der Geschäftsbeziehung zustehen. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
6.2 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und sachgerecht lagern. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
6.3 Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn der Kunde über den Rechnungsbetrag einen Scheck ausstellt und von uns eine Bestätigung über den Akzept in Höhe des Kaufpreises erhält.
6.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern solange er nicht in Verzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen oder Anwartschaftsrechte daran abtreten oder verpfänden. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen.
6.5 Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in vollem Umfang mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6.6 Der Kunde ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf auf Rechnung des Auftraggebers und im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist hingegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen zu verfügen, insbesondere diese abzutreten, zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Entgeltforderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Anforderung hin anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Kunden anzuzeigen. Wir werden die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6.7 Mit dem Zahlungsverzug des Kunden um mehr als einen Monat, der Zahlungseinstellung des Kunden, einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen. Wir sind über die vorstehenden Ereignisse und die vorhandene Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren. Wir sind außerdem sofort zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt.
6.8 Bei einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss der Kunde auf unser Vorbehaltseigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Kunde.
6.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei der Nichteinhaltung fälliger Zahlungsverpflichtungen, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.10 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere offenen Forderungen nicht nur vorübergehend insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl bis zur vorstehenden Grenze verpflichtet.
6.11 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, so ist der Kunde verpflichtet, uns eine gleichwertige Sicherheit beizustellen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Kunde zur sofortigen Erfüllung sämtlicher offenen Zahlungsforderungen– unabhängig von Zahlungszielen – verpflichtet.
Für Sach- und Rechtsmängel gelten die folgenden Regelungen:
Allgemeines
7.1 Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Unabhängig von den nachfolgenden Regelungen bleibt § 377 HGB unberührt.
7.2 Für öffentliche Äußerungen eines von uns verschiedenen Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Gewährleistung oder Haftung.
7.3 Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
Sachmängel
7.4 Der Kunde hat Transportschäden und Bruch, aber auch beschädigte oder geöffnete Transportverpackungen sowie die Anzahl der gelieferten Paletten/Verpackungseinheiten sofort bei Anlieferung schriftlich auf dem Lieferschein festzuhalten und durch Unterschrift zu bestätigen. Transportschäden und Bruch sowie sonstige offensichtliche Mängel sind durch den Kunden unverzüglich, spätestens vier Kalendertage nach Eingang der betreffenden Lieferung am jeweiligen Standort des Kunden schriftlich bei uns zu rügen. Textform (§ 126b BGB) ist ausgeschlossen. Innerhalb gleicher Frist ist die Lieferung zudem auf bei Anlieferung nicht unmittelbar erkennbare Fehlmengen zu überprüfen und binnen dieses Zeitraumes schriftlich bei uns zu rügen. Textform (§ 126b BGB) ist ausgeschlossen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns zu rügen. Textform (§ 126b BGB) ist ausgeschlossen.
7.5 Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.6 Soweit der Mangel nach Ziffer 7.4 rechtzeitig gerügt wurde, ist diejenige Ware unentgeltlich neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellt. Ersetzte Ware wird unser Eigentum.
7.7 Zur Vornahme der notwendigen Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.8 Von den durch die Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
7.9 Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.
Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere, wenn der Kunde die Ware unsachgemäß lagert. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gelieferten Rauchwaren einer sachgerechten Lagerung bedürfen, um Schäden zu vermeiden.
7.10 Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns wegen entstandener Aufwendungen in der Lieferkette zum Verbraucher bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, haben wir diese nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist Rellingen.
8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Rellingen, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Wir können den Auftraggeber jedoch nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des UN-Kaufrechts.
Stand: November 2025